Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. April 2020)


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Art. 17 Regelung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheid

1Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der, die für einen vor­über­ge­hen­den Auf­ent­halt recht­mäs­sig ein­ge­reist sind und die nach­träg­lich ei­ne Be­wil­li­gung für einen dau­er­haf­ten Auf­ent­halt be­an­tra­gen, ha­ben den Ent­scheid im Aus­land ab­zu­war­ten.

2Wer­den die Zu­las­sungs­vor­aus­set­zun­gen of­fen­sicht­lich er­füllt, so kann die zu­stän­di­ge kan­to­na­le Be­hör­de den Auf­ent­halt wäh­rend des Ver­fah­rens ge­stat­ten.

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