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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. April 2020)
Art. 24Wohnung
Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen.