Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integrationvom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. April 2020) |
Art. 26 Zulassung für grenzüberschreitende Dienstleistungen
1Ausländerinnen und Ausländer können zur Erbringung einer vorübergehenden, grenzüberschreitenden Dienstleistung nur zugelassen werden, wenn ihre Tätigkeit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht. 2Die Voraussetzungen nach den Artikeln 20, 22 und 23 gelten sinngemäss. |