Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integrationvom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. April 2020) |
Art. 41b Stelle für die Ausfertigung der biometrischen Ausweise
1Die mit der Ausfertigung von biometrischen Ausweisen betraute Stelle und die beteiligten Generalunternehmer müssen den Nachweis erbringen, dass sie:
2Wirtschaftlich Berechtigte, Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen, Mitglieder des Verwaltungsrates oder eines anderen vergleichbaren Organs, Mitglieder der Geschäftsleitung und andere Personen, die einen massgebenden Einfluss auf die Unternehmung oder die Produktion der Ausländerausweise haben oder haben können, müssen über einen guten Ruf verfügen. Es können Sicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung vom 19. Dezember 20012 über die Personensicherheitsprüfungen durchgeführt werden. 3Die notwendigen Unterlagen zur Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen können vom SEM jederzeit einverlangt werden. Ist die Ausfertigungsstelle Teil einer Unternehmungsgruppe, so gelten diese Anforderungen für die gesamte Unternehmensgruppe. 4Die Bestimmungen der Absätze 1–3 sind auf Dienstleistungserbringer und Lieferanten anwendbar, wenn die erbrachten Leistungen von massgebender Bedeutung für die Produktion der Ausweise sind. 5Der Bundesrat legt die weiteren Anforderungen an die Ausfertigungsstelle, die Generalunternehmer, die Dienstleistungserbringer und die Lieferanten fest. 1 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51). |