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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. April 2020)

Art. 48 Pflegekinder zur Adoption

1Pfle­ge­kin­der ha­ben An­spruch auf Er­tei­lung und Ver­län­ge­rung ei­ner Auf­ent­halts­be­wil­li­gung, wenn:

a.
ih­re Ad­op­ti­on in der Schweiz vor­ge­se­hen ist;
b.
die zi­vil­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die Auf­nah­me von Pfle­ge­kin­dern zur Ad­op­ti­on er­füllt sind; und
c.
ih­re Ein­rei­se für den Zweck der Ad­op­ti­on recht­mäs­sig er­folgt ist.

2Kommt die Ad­op­ti­on nicht zu­stan­de, so be­steht ein An­spruch auf Ver­län­ge­rung der Auf­ent­halts­be­wil­li­gung und fünf Jah­re nach der Ein­rei­se ein An­spruch auf die Er­tei­lung der Nie­der­las­sungs­be­wil­li­gung.