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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integrationvom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. April 2020)1Die behandelnde medizinische Fachperson gibt auf Anfrage die für die Beurteilung der Transportfähigkeit notwendigen medizinischen Daten von Personen mit einem rechtskräftigen Weg- oder Ausweisungsentscheid an die folgenden Behörden weiter, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:
2Der Bundesrat regelt die Aufbewahrung und Löschung der Daten. 1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991). |