Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integrationvom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. April 2020) |
Art. 82 Finanzierung durch den Bund
1Der Bund kann den Bau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten, die ausschliesslich dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie der kurzfristigen Festhaltung dienen und die eine bestimmte Grösse aufweisen, ganz oder teilweise finanzieren. Für die Bemessung der Beiträge und das Verfahren gelten sinngemäss der 2. und der 6. Abschnitt des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 19842 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug. 2Der Bund beteiligt sich mit einer Tagespauschale an den Betriebskosten der Kantone für den Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie der kurzfristigen Festhaltung. Die Pauschale wird ausgerichtet für:
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). |