Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integrationvom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. April 2020) |
Art. 89 Besitz eines gültigen Ausweispapiers
Die Ausländerinnen und Ausländer müssen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitz eines gültigen, nach Artikel 13 Absatz 1 anerkannten Ausweispapiers sein. |