Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integrationvom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. April 2020) |
|
Art. 93 Betreuungspflicht und Deckung der Kosten
1Die Luftverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen der zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone die von ihnen beförderten Personen, denen die Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird, unverzüglich betreuen.2 2Die Betreuungspflicht umfasst:
3Kann ein Luftverkehrsunternehmen nicht nachweisen, dass es seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, so muss es zusätzlich übernehmen:3
4Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der beförderten Person die Einreise in die Schweiz nach Artikel 22 AsylG4 bewilligt wurde. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Ausnahmesituationen wie Krieg oder Naturkatastrophen.5 5Der Bundesrat kann auf der Grundlage der voraussichtlichen Aufwendungen eine Pauschale festlegen. 6Es können Sicherheiten verlangt werden. 1 Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a). |
