Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integrationvom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. April 2020) |
Art. 94 Zusammenarbeit mit den Behörden
1Die Luftverkehrsunternehmen arbeiten mit den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zusammen. Die Modalitäten der Zusammenarbeit sind in der Betriebsbewilligung oder in einer Vereinbarung zwischen dem SEM und dem Unternehmen zu regeln. 2In der Betriebsbewilligung oder der Vereinbarung kann zusätzlich insbesondere Folgendes festgelegt werden:
3Werden besondere Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe a festgelegt, so kann in der Betriebsbewilligung oder in der Vereinbarung vorgesehen werden, dass ein allfälliger Betrag, den ein Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 122a Absatz 1 bezahlen muss, um maximal die Hälfte reduziert wird. 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561). |