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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. April 2020)

Art. 95a Bereitstellung von Unterkünften durch den Flughafenbetreiber

Der Flug­ha­fen­be­trei­ber ist ver­pflich­tet, für Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der, de­nen die Ein- oder Wei­ter­rei­se am Flug­ha­fen ver­wei­gert wur­de, auf dem Flug­ha­fen­ge­län­de ge­eig­ne­te und kos­ten­güns­ti­ge Un­ter­künf­te bis zum Voll­zug der Weg­wei­sung oder bis zur Ein­rei­se be­reit­zu­stel­len.