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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integrationvom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. April 2020)1Das EDA kann im Einvernehmen mit dem SEM Dritte ermächtigen, folgende Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen:
2Das EDA und das SEM sorgen dafür, dass die Vorschriften über Datenschutz und —sicherheit von den beauftragten Dritten eingehalten werden. 3Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen Dritte mit den Aufgaben nach Absatz 1 beauftragt werden können. 1 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche betreffend das Visa-Informationssystem), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2063 5761; BBl 2009 4245). |