Bundesgesetz
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Art. 111a Datenbekanntgabe an die an Schengen-Assoziierungsabkommen beteiligten Staaten
Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt. |