Art. 102Datenerhebung zur Identifikation und zur Altersbestimmung 327
1 Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Verfahren kann die zuständige Behörde biometrische Daten von Ausländerinnen und Ausländern in Einzelfällen zu Identifikationszwecken erfassen und speichern. Bei bestimmten Personenkategorien können die Erfassung und die Speicherung systematisch erfolgen.328
1bis Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige ausländische Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so können die zuständigen Behörden ein Altersgutachten veranlassen.329
2 Der Bundesrat legt fest, welche Personenkategorien systematisch erfasst werden und welche biometrischen Daten nach Absatz 1 zu erfassen sind, und regelt den Zugriff.330
328 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2019 1413, 2020 881; BBl 2018 1685).
330 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2019 1413, 2020 881; BBl 2018 1685).