Bundesgesetz
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Art. 103a Informationssystem Einreiseverweigerungen 340
1 Das SEM führt ein internes Informationssystem über Einreiseverweigerungen nach Artikel 65 (INAD-System). Es dient zur Umsetzung von Sanktionierungen bei Sorgfaltspflichtverletzungen nach Artikel 122a sowie zur Erstellung von Statistiken. 2 Das System enthält folgende Daten über Personen, denen die Einreise in den Schengen-Raum verweigert wurde:
3 Die im System erfassten Daten werden nach zwei Jahren anonymisiert. 4 Beim Grenzübertritt können die auf dem biometrischen Pass oder auf der Teilnehmerkarte enthaltenen Daten mit dem automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) und dem SIS abgeglichen werden.341 340 Ursprünglich: Art. 103b. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561). 341 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 636; BBl 2020 3465). |