Bundesgesetz
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Art. 25 Zulassung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern
1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger nur zugelassen werden, wenn:
2 Die Artikel 20, 23 und 24 sind nicht anwendbar. |