Bundesgesetz
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Art. 47 Frist für den Familiennachzug
1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. 2 Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2. 3 Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
4 Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. |