Bundesgesetz
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Art. 53a Zielgruppen 76
1 Der Bundesrat legt fest, welche Personenkreise bei der Integrationsförderung zu berücksichtigen sind. Er hört vorgängig die Kantone und Kommunalverbände an. 2 Bei der Integrationsförderung wird den besonderen Anliegen von Frauen, Kindern und Jugendlichen Rechnung getragen. 76 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). |