Bundesgesetz
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Art. 57 Information und Beratung 81
1 Bund, Kantone und Gemeinden informieren und beraten die Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten. 2 Die zuständigen Behörden weisen Ausländerinnen und Ausländer auf Angebote zur Integrationsförderung hin. 3 Die Kantone stellen die Erstinformation von neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern sicher. Der Bund unterstützt die Kantone bei dieser Aufgabe. 4 Bund, Kantone und Gemeinden informieren die Bevölkerung über die Integrationspolitik und über die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer. 5 Bund, Kantone und Gemeinden können die Aufgaben nach den Absätzen 1–4 auf Dritte übertragen. 81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). |