Bundesgesetz
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Art. 71abis Überwachung von Ausschaffungen und internationalen Rückführungseinsätzen 178
1 Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten zur Überwachung von Ausschaffungen und internationalen Rückführungseinsätzen. 2 Er kann Dritte mit Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Ausschaffungen und internationalen Rückführungseinsätzen betrauen. 178 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). |