Bundesgesetz
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Art. 98c Zusammenarbeit und Koordination mit fedpol 313
1 Das SEM arbeitet im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben bei der Terrorismusbekämpfung mit fedpol zusammen. 2 Es koordiniert die Massnahmen in seinem Zuständigkeitsbereich mit den vorbeugenden polizeilichen und administrativen Massnahmen von fedpol. 313 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). |