Bundesgesetz
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Art. 98d Sicherheitsaufgaben der Migrationsbehörden 314
Das SEM und die kantonalen Behörden, welche für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig sind, prüfen im Rahmen ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten, ob Ausländerinnen und Ausländer eine Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen. Bei Ausschreibungen im Polizeibereich wird fedpol informiert. Bei Bedarf können weitere betroffene kantonale Behörden informiert werden. 314 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 636; BBl 2020 3465). |