Bundesgesetz
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Art. 103e Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, die die Verordnung (EU) 2017/2226 nicht anwenden 351
Die Mitgliedstaaten der EU, für die die Verordnung (EU) 2017/2226352 noch nicht in Kraft getreten ist oder nicht anwendbar ist, können ihre Anträge um Informationen an die Behörden nach Artikel 103c Absatz 4 richten. 351 Eingefügt durch Anhang des BB vom 21. Juni 2019 (Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems [EES], Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225), in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 732; BBl 2019 175). 352 Siehe Fussnote zu Art. 103b Abs. 1. |