Bundesgesetz
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Art. 26 Zulassung für grenzüberschreitende Dienstleistungen
1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Erbringung einer vorübergehenden, grenzüberschreitenden Dienstleistung nur zugelassen werden, wenn ihre Tätigkeit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht. 2 Die Voraussetzungen nach den Artikeln 20, 22 und 23 gelten sinngemäss. |