Bundesgesetz
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Art. 68c Ausreise und Rückkehrbestätigung 159
1 Verlässt der oder die von einem anderen Schengen-Staat im SIS zur Rückkehr ausgeschriebene Drittstaatsangehörige den Schengen-Raum, so ist durch die zuständige Grenzkontrollbehörde zuhanden des SIRENE-Büros eine Rückkehrbestätigung auszustellen. Das SIRENE-Büro übermittelt die Bestätigung zwecks Löschung der Ausschreibung zur Rückkehr im SIS an den ausschreibenden Schengen-Staat. 2 Das SIRENE-Büro leitet Rückkehrbestätigungen von anderen Schengen-Staaten an die ausschreibende Behörde in der Schweiz weiter zwecks Löschung der Ausschreibung. 159 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 636; BBl 2020 3465). |