Bundesgesetz
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Art. 41b Stelle für die Ausfertigung der biometrischen Ausweise 60
1 Die mit der Ausfertigung von biometrischen Ausweisen betraute Stelleund die beteiligten Generalunternehmer müssen den Nachweis erbringen, dass sie:
2 Wirtschaftlich Berechtigte, Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen, Mitglieder des Verwaltungsrates oder eines anderen vergleichbaren Organs, Mitglieder der Geschäftsleitung und andere Personen, die einen massgebenden Einfluss auf die Unternehmung oder die Produktion der Ausländerausweise haben oder haben können, müssen über einen guten Ruf verfügen. Es können Sicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung vom 19. Dezember 200161 über die Personensicherheitsprüfungen durchgeführt werden. 3 Die notwendigen Unterlagen zur Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen können vom SEM jederzeit einverlangt werden. Ist die Ausfertigungsstelle Teil einer Unternehmungsgruppe, so gelten diese Anforderungen für die gesamte Unternehmensgruppe. 4 Die Bestimmungen der Absätze 1–3 sind auf Dienstleistungserbringer und Lieferanten anwendbar, wenn die erbrachten Leistungen von massgebender Bedeutung für die Produktion der Ausweise sind. 5 Der Bundesrat legt die weiteren Anforderungen an die Ausfertigungsstelle, die Generalunternehmer, die Dienstleistungserbringer und die Lieferanten fest. 60 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51). 61 [AS 2002377, 2005 4571, 2006 4177Art. 13 4705 Ziff. II 1, 2008 4943Ziff. I 3 5747 Anhang Ziff. 2, 2009 6937Anhang 4 Ziff. II 2. AS 2011 1031Art. 31 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom 4 März 2011 (SR 120.4). |