Bundesgesetz
|
Art. 73 Kurzfristige Festhaltung
1 Die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons kann Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung festhalten:
2 Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports oder bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden eines Nachbarstaates, höchstens aber drei Tage festgehalten werden.185 3 Wird eine Person festgehalten, so muss sie:
4 Dauert die Festhaltung voraussichtlich länger als 24 Stunden, so ist der betroffenen Person zuvor Gelegenheit zu geben, dringliche persönliche Angelegenheiten zu erledigen oder erledigen zu lassen. 5 Auf Gesuch hin hat die zuständige richterliche Behörde die Rechtmässigkeit der Festhaltung nachträglich zu überprüfen. 6 Die Dauer der Festhaltung wird nicht an die Dauer einer allfälligen Ausschaffungshaft, Vorbereitungshaft oder Durchsetzungshaft angerechnet. 184 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Finanzielle Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze), in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 186; BBl 2022 1312). 185 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Finanzielle Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze), in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 186; BBl 2022 1312). |