Bundesgesetz
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Art. 103b Einreise- und Ausreisesystem 355
1 Das Einreise- und Ausreisesystem (EES) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/2226356 die persönlichen Daten der Drittstaatsangehörigen, die für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den Schengen-Raum einreisen oder deren Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird. 2 Folgende Kategorien von Daten werden über die nationale Schnittstelle an das EES übermittelt:
3 Unterstehen die Drittstaatsangehörigen nicht der Visumpflicht, werden von der zuständigen Behörde zusätzlich zu den Daten nach Absatz 2 die Fingerabdrücke dieser Personen erfasst und an das EES übermittelt. 355 Eingefügt durch Anhang des BB vom 21. Juni 2019 (Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems [EES], Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225), in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 732; BBl 2019 175). 356 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, Fassung gemäss ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20. |