Bundesgesetz
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Art. 111b Datenbearbeitung
1 Das SEM ist die zentrale Behörde für Konsultationen im Zusammenhang mit Visumsgesuchen gemäss den Schengen-Assoziierungsabkommen. 2 In dieser Eigenschaft kann es mit Hilfe automatisierter Verfahren namentlich Daten der folgenden Kategorien bekannt geben und abrufen:
3 Die schweizerischen Auslandvertretungen können mit ihren Partnern aus den Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, die für die konsularische Zusammenarbeit vor Ort notwendigen Daten austauschen, namentlich Informationen über die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente und über Schleppernetze sowie Daten der in Absatz 2 erwähnten Kategorien. 4 Der Bundesrat kann die in Absatz 2 erwähnten Kategorien von Personendaten an die neuesten Entwicklungen des Schengen-Besitzstands anpassen. Er konsultiert dazu den Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)433. 433 Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |