Bundesgesetz
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Art. 111g Aufsicht über die Datenbearbeitung im Rahmen der Zusammenarbeit von Schengen 442
1 Die kantonalen Datenschutzbehörden und der EDÖB arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen. 2 Der EDÖB übt die Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Zusammenarbeit von Schengen aus. Er koordiniert die Aufsichtstätigkeit mit den kantonalen Datenschutzbehörden. 3 Er arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Aufsichtsbehörde. 442 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 636; BBl 2020 3465). |