Bundesgesetz
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Art. 117a Verletzung der Pflichten bei der Stellenmeldung 461
1 Wer die Stellenmeldepflicht (Art. 21a Abs. 3) oder die Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung (Art. 21aAbs. 4) vorsätzlich verletzt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft. 2 Wird die Handlung fahrlässig begangen, beträgt die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. 461 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007). |