Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)1

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).


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Art. 118 Täuschung der Behörden

1 Wer die mit dem Voll­zug die­ses Ge­set­zes be­trau­ten Be­hör­den durch falsche An­ga­ben oder Ver­schwei­gen we­sent­li­cher Tat­sa­chen täuscht und da­durch die Er­tei­lung ei­ner Be­wil­li­gung für sich oder an­de­re er­schleicht oder be­wirkt, dass der Ent­zug ei­ner Be­wil­li­gung un­ter­bleibt, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

2 Wer in der Ab­sicht, die Vor­schrif­ten über die Zu­las­sung und den Auf­ent­halt von Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­dern zu um­ge­hen, ei­ne Ehe mit ei­ner Aus­län­de­rin oder ei­nem Aus­län­der ein­geht oder den Ab­schluss ei­ner sol­chen Ehe ver­mit­telt, för­dert oder er­mög­licht, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

3 Die Stra­fe ist Frei­heits­s­tra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe, wenn die Tä­te­rin oder der Tä­ter:462

a.
mit der Ab­sicht han­delt, sich oder einen an­dern un­recht­mäs­sig zu be­rei­chern; oder
b.
für ei­ne Ver­ei­ni­gung oder Grup­pe han­delt, die sich zur fort­ge­setz­ten Be­ge­hung die­ser Tat zu­sam­men­ge­fun­den hat.

462 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 3 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Har­mo­ni­sie­rung der Strafrah­men, in Kraft seit 1. Ju­li 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

BGE

148 IV 265 (6B_19/2022) from 14. Juli 2022
Regeste: Art. 355 Abs. 3, Art. 356 Abs. 7 und Art. 392 StPO; Strafbefehlsverfahren; Antrag auf Aufhebung des Strafbefehls gestützt auf Art. 392 StPO; Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Erstinstanz. Art. 356 Abs. 7 StPO, soweit er eine sinngemässe Anwendung von Art. 392 StPO vorsieht, ermächtigt die Erstinstanz, Strafbefehle aufzuheben oder abzuändern, die gestützt auf dieselben Tatsachen des bei ihr nach Art. 356 StPO angefochtenen Strafbefehls ergingen. Die Staatsanwaltschaft hingegen verfügt nicht über diese Zuständigkeit, wenn sie auf Einsprache hin das Verfahren einstellt (Art. 355 Abs. 3 lit. b StPO) oder einen neuen Strafbefehl erlässt (Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO) (E. 1).

150 IV 169 (6B_271/2022) from 11. März 2024
Regeste: Art. 146 StGB; Covid-19-SBüV; Covid-19-SBüG; Betrug mit "Covid-19-Krediten". Beschreibung der "Covid-19-Kredite (Plus)" (E. 3). Betrug mit "Covid-19-Krediten", mit Bezug auf die Tatbestandsmerkmale der arglistigen Täuschung (E. 5.1) und des Schadens (E. 5.2).

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