Bundesgesetz
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Art. 123
1 Für Verfügungen und Amtshandlungen nach diesem Gesetz können Gebühren erhoben werden. Barauslagen im Zusammenhang mit Verfahren nach diesem Gesetz können gesondert in Rechnung gestellt werden. 2 Der Bundesrat legt die Gebühren des Bundes sowie die Höchstgrenzen für die kantonalen Gebühren fest. 3 Geldforderungen, die sich auf dieses Gesetz stützen, können formlos geltend gemacht werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen. |