Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)1

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).


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Art. 30

1 Von den Zu­las­sungs­vor­aus­set­zun­gen (Art. 18–29) kann ab­ge­wi­chen wer­den, um:

a.
die Er­werbs­tä­tig­keit der im Rah­men des Fa­mi­li­ennach­zugs zu­ge­las­se­nen Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der zu re­geln, so­fern kein An­spruch auf die Aus­übung ei­ner Er­werbs­tä­tig­keit be­steht (Art. 46);
b.
schwer­wie­gen­den per­sön­li­chen Här­te­fäl­len oder wich­ti­gen öf­fent­li­chen In­ter­es­sen Rech­nung zu tra­gen;
c.
den Auf­ent­halt von Pfle­ge­kin­dern zu re­geln;
d.
Per­so­nen vor Aus­beu­tung zu schüt­zen, die im Zu­sam­men­hang mit ih­rer Er­werbs­tä­tig­keit be­son­ders ge­fähr­det sind;
e.39
den Auf­ent­halt von Op­fern und Zeu­gin­nen und Zeu­gen von Men­schen­han­del so­wie von Per­so­nen zu re­geln, wel­che im Rah­men ei­nes Zeu­gen­schutz­pro­gramms des In- oder Aus­lands oder ei­nes in­ter­na­tio­na­len Straf­ge­richts­ho­fes mit den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den zu­sam­men­ar­bei­ten;
f.
Auf­ent­hal­te im Rah­men von Hilfs- und Ent­wick­lungs­pro­jek­ten über die wirt­schaft­li­che und tech­ni­sche Zu­sam­men­ar­beit zu er­mög­li­chen;
g.40
den in­ter­na­tio­na­len wirt­schaft­li­chen, wis­sen­schaft­li­chen und kul­tu­rel­len Aus­tausch so­wie die be­ruf­li­che Aus- und Wei­ter­bil­dung zu er­leich­tern;
h.
den be­trieb­li­chen Trans­fer von An­ge­hö­ri­gen des hö­he­ren Ka­ders und un­ent­behr­li­chen Spe­zia­lis­tin­nen und Spe­zia­lis­ten in in­ter­na­tio­nal tä­ti­gen Un­ter­neh­men zu ver­ein­fa­chen;
i.41
j.
Au-Pair-An­ge­stell­ten, die von ei­ner an­er­kann­ten Or­ga­ni­sa­ti­on ver­mit­telt wer­den, einen Wei­ter­bil­dungs­auf­ent­halt in der Schweiz zu er­mög­li­chen;
k.
die Wie­der­zu­las­sung von Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­dern, die im Be­sitz ei­ner Auf­ent­halts- oder Nie­der­las­sungs­be­wil­li­gung wa­ren, zu er­leich­tern;
l.
die Er­werbs­tä­tig­keit so­wie die Teil­nah­me an Be­schäf­ti­gungs­pro­gram­men von Asyl­su­chen­den (Art. 43 des Asyl­ge­set­zes vom 26. Ju­ni 199842, AsylG), vor­läu­fig Auf­ge­nom­me­nen (Art. 85) und Schutz­be­dürf­ti­gen (Art. 75 AsylG) zu re­geln.

2 Der Bun­des­rat legt die Rah­men­be­din­gun­gen fest und re­gelt das Ver­fah­ren.

39 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 1 des BG vom 23. Dez. 2011 über den aus­ser­pro­zes­sua­len Zeu­gen­schutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6715; BBl 2011 1).

40 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 1 des BG vom 20. Ju­ni 2014 über die Wei­ter­bil­dung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

41 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 18. Ju­ni 2010 (Er­leich­ter­te Zu­las­sung von Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­dern mit Schwei­zer Hoch­schul­ab­schluss), mit Wir­kung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427445).

42 SR 142.31

BGE

149 I 66 (2C_528/2021) from 23. Juni 2022
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 30 Abs. 1 lit. k und Art. 61 Abs. 2 AIG; Umfang des Aufenthaltsrechts gestützt auf das Privatleben nach Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung. Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach sich ein Ausländer nach einem rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz grundsätzlich auf ein Recht auf Verbleib in der Schweiz berufen kann, welches sich aus dem durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Schutz des Privatlebens ergibt (E. 4.1-4.4). Die in BGE 144 I 266 festgelegten Grundsätze sind nicht anwendbar, wenn der Ausländer um eine neue Aufenthaltsbewilligung ersucht, nachdem er die Schweiz verlassen hat und seine ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen ist (E. 4.5-4.9).

149 I 248 (1C_537/2021) from 13. März 2023
Regeste: Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2, Art. 16, 27 und 36 BV; Art. 8, 10 und 14 EMRK; Grund- und Menschenrechtskonformität eines partiellen Bettelverbots; abstrakte Normenkontrolle. Bettelei fällt in den Schutzbereich des Grundrechts der persönlichen Freiheit bzw. des Rechts auf Achtung des Privatlebens. Ein partielles Bettelverbot greift in diese Rechte ein und hat die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen. Auf die Rechtsprechung, dass Betteln nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit und der Wirtschaftsfreiheit fällt, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zurückzukommen (E. 4). Das Verbot organisierten Bettelns ist verfassungs- und menschenrechtskonform auszulegen. Das Verbot von passivem Betteln in Parks ist aufzuheben. Passives Betteln mit einer Busse zu bestrafen, die bei Nichtleistung in eine Freiheitsstrafe umgewandelt wird, ist nur zulässig, wenn vorweg angemessene Administrativmassnahmen ergriffen worden sind, um die Sanktionsfolge abzumildern. Im Übrigen ist die erlassene Regelung eines partiellen Bettelverbots mit Blick auf die persönliche Freiheit bzw. den Schutz des Privatlebens nicht zu beanstanden (E. 5). Das Bettelverbot verstösst nicht gegen Freizügigkeitsrecht (E. 6). Das partielle Bettelverbot bewirkt als Gesetzesbestimmung keine indirekte Diskriminierung; bei der Umsetzung des Verbots ist jedoch den Anforderungen an eine diskriminierungsfreie Rechtsanwendung gebührend Rechnung zu tragen (E. 7).

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