Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)1

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).


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Art. 58a Integrationskriterien

1 Bei der Be­ur­tei­lung der In­te­gra­ti­on be­rück­sich­tigt die zu­stän­di­ge Be­hör­de fol­gen­de Kri­te­ri­en:

a.
die Be­ach­tung der öf­fent­li­chen Si­cher­heit und Ord­nung;
b.
die Re­spek­tie­rung der Wer­te der Bun­des­ver­fas­sung;
c.
die Sprach­kom­pe­ten­zen; und
d.
die Teil­nah­me am Wirt­schafts­le­ben oder am Er­werb von Bil­dung.

2 Der Si­tua­ti­on von Per­so­nen, wel­che die In­te­gra­ti­ons­kri­te­ri­en von Ab­satz 1 Buch­sta­ben c und d auf­grund ei­ner Be­hin­de­rung oder Krank­heit oder an­de­ren ge­wich­ti­gen per­sön­li­chen Um­stän­den nicht oder nur un­ter er­schwer­ten Be­din­gun­gen er­fül­len kön­nen, ist an­ge­mes­sen Rech­nung zu tra­gen.

3 Der Bun­des­rat legt fest, wel­che Sprach­kom­pe­ten­zen bei der Er­tei­lung und der Ver­län­ge­rung ei­ner Be­wil­li­gung vor­lie­gen müs­sen.

BGE

148 II 1 (2C_667/2020) from 19. Oktober 2021
Regeste: Art. 34 Abs. 1, Art. 58a, Art. 62 Abs. 1 lit. d und g, Art. 63 Abs. 2 und 3, Art. 96 Abs. 2 und Art. 99 AIG; Art. 62a, Art. 77a ff. und Art. 85 Abs. 1 VZAE; Art. 3 lit. g ZV-EJPD; Rückstufung von einer altrechtlich erteilten Niederlassungs- auf eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines Integrationsdefizits. Die Rückstufung, d.h. der Ersatz der Niederlassungs- durch eine Aufenthaltsbewilligung, ist grundsätzlich auch bei altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligungen zulässig (E. 2). Das Zustimmungserfordernis für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch das SEM widerspricht Art. 99 AIG (E. 3). Art. 63 Abs. 3 AIG steht einer Rückstufung grundsätzlich nicht entgegen (E. 4). Die Rückstufung muss bei einer altrechtlich erteilten Bewilligung an ein aktuelles Integrationsdefizit von einem erheblichen Gewicht anknüpfen; nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung unter dem neuen Recht (E. 5). Im konkreten Fall fehlt es hieran; das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet deshalb, vor einer möglichen Rückstufung erst eine Verwarnung auszusprechen (E. 6).

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