Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)1

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).


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Art. 58b Integrationsvereinbarungen und Integrationsempfehlungen

1 Die In­te­gra­ti­ons­ver­ein­ba­rung hält die Zie­le, Mass­nah­men und Fris­ten ei­ner in­di­vi­du­ell ver­ein­bar­ten In­te­gra­ti­ons­för­de­rung fest. Sie re­gelt zu­dem die Fi­nan­zie­rung.

2 Sie kann ins­be­son­de­re Ziel­set­zun­gen ent­hal­ten zum Er­werb von Sprach­kom­pe­ten­zen, zur schu­li­schen oder be­ruf­li­chen und wirt­schaft­li­chen In­te­gra­ti­on so­wie zum Er­werb von Kennt­nis­sen über die Le­bens­be­din­gun­gen, das Wirt­schafts­sys­tem und die Rechts­ord­nung in der Schweiz.

3 Ver­lan­gen die zu­stän­di­gen Be­hör­den den Ab­schluss ei­ner In­te­gra­ti­ons­ver­ein­ba­rung, so wird die Auf­ent­halts­be­wil­li­gung erst nach Ab­schluss der Ver­ein­ba­rung er­teilt oder ver­län­gert.

4 Die zu­stän­di­gen Be­hör­den kön­nen Per­so­nen, auf die Ar­ti­kel 2 Ab­sät­ze 2 und 3 so­wie Ar­ti­kel 42 An­wen­dung fin­den, In­te­gra­ti­ons­emp­feh­lun­gen ab­ge­ben.

BGE

148 II 1 (2C_667/2020) from 19. Oktober 2021
Regeste: Art. 34 Abs. 1, Art. 58a, Art. 62 Abs. 1 lit. d und g, Art. 63 Abs. 2 und 3, Art. 96 Abs. 2 und Art. 99 AIG; Art. 62a, Art. 77a ff. und Art. 85 Abs. 1 VZAE; Art. 3 lit. g ZV-EJPD; Rückstufung von einer altrechtlich erteilten Niederlassungs- auf eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines Integrationsdefizits. Die Rückstufung, d.h. der Ersatz der Niederlassungs- durch eine Aufenthaltsbewilligung, ist grundsätzlich auch bei altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligungen zulässig (E. 2). Das Zustimmungserfordernis für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch das SEM widerspricht Art. 99 AIG (E. 3). Art. 63 Abs. 3 AIG steht einer Rückstufung grundsätzlich nicht entgegen (E. 4). Die Rückstufung muss bei einer altrechtlich erteilten Bewilligung an ein aktuelles Integrationsdefizit von einem erheblichen Gewicht anknüpfen; nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung unter dem neuen Recht (E. 5). Im konkreten Fall fehlt es hieran; das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet deshalb, vor einer möglichen Rückstufung erst eine Verwarnung auszusprechen (E. 6).

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