Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)1

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).


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Art. 67 Einreiseverbot 152

1 Das SEM ver­fügt un­ter Vor­be­halt von Ab­satz 5 Ein­rei­se­ver­bo­te ge­gen­über weg­ge­wie­se­nen Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­dern, wenn:

a.
die Weg­wei­sung nach Ar­ti­kel 64d Ab­satz 2 Buch­sta­ben a–c so­fort voll­streck­bar ist;
b.
die­se nicht in­ner­halb der an­ge­setz­ten Frist aus­ge­reist sind;
c.
sie ge­gen die öf­fent­li­che Si­cher­heit und Ord­nung in der Schweiz oder im Aus­land ver­stos­sen ha­ben oder die­se ge­fähr­den; oder
d.
sie be­straft wor­den sind, weil sie Hand­lun­gen im Sin­ne von Ar­ti­kel 115 Ab­satz 1, 116, 117 oder 118 be­gan­gen ha­ben oder weil sie ver­sucht ha­ben, sol­che Hand­lun­gen zu be­ge­hen.153

2 Es kann Ein­rei­se­ver­bo­te ge­gen­über Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­dern ver­fü­gen, die:

a.
So­zi­al­hil­fe­kos­ten ver­ur­sacht ha­ben;
b.
in Vor­be­rei­tungs-, Aus­schaf­fungs- oder Durch­set­zungs­haft (Art. 75–78) ge­nom­men wor­den sind.154

3 Das Ein­rei­se­ver­bot wird für ei­ne Dau­er von höchs­tens fünf Jah­ren ver­fügt. Es kann für ei­ne län­ge­re Dau­er ver­fügt wer­den, wenn die be­trof­fe­ne Per­son ei­ne schwer­wie­gen­de Ge­fahr für die öf­fent­li­che Si­cher­heit und Ord­nung dar­stellt.

4 Das Bun­des­amt für Po­li­zei (fed­pol) kann zur Wah­rung der in­ne­ren oder der äus­se­ren Si­cher­heit der Schweiz ge­gen­über Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­dern ein Ein­rei­se­ver­bot ver­fü­gen; es hört den Nach­rich­ten­dienst des Bun­des (NDB) vor­gän­gig an. Das fed­pol kann Ein­rei­se­ver­bo­te für ei­ne Dau­er von mehr als fünf Jah­ren und in schwer­wie­gen­den Fäl­len un­be­fris­tet ver­fü­gen.

5 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.155

152 Fas­sung ge­mä­ss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Ju­ni 2010 be­tref­fend die Über­nah­me der EG-Rück­füh­rungs­richt­li­nie (Richt­li­nie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

153 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 1 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Ge­neh­mi­gung und die Um­set­zung der No­ten­aus­tau­sche zwi­schen der Schweiz und der EU be­tref­fend die Über­nah­me der Rechts­grund­la­gen über die Ein­rich­tung, den Be­trieb und die Nut­zung des Schen­ge­ner In­for­ma­ti­ons­sys­tems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 636; BBl 2020 3465).

154 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 1 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Ge­neh­mi­gung und die Um­set­zung der No­ten­aus­tau­sche zwi­schen der Schweiz und der EU be­tref­fend die Über­nah­me der Rechts­grund­la­gen über die Ein­rich­tung, den Be­trieb und die Nut­zung des Schen­ge­ner In­for­ma­ti­ons­sys­tems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 636; BBl 2020 3465).

155 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Um­set­zung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Aus­schaf­fung kri­mi­nel­ler Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

BGE

147 IV 340 (6B_1178/2019) from 10. März 2021
Regeste: Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (SIS-II-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2018/1861; Voraussetzungen für die Ausschreibung von Einreiseverboten im Schengener Informationssystem (SIS). Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (E. 4.4-4.8). Begründungspflicht des Gerichts und Heilung des Begründungsmangels vor Bundesgericht (E. 4.11).

149 IV 361 (6B_1495/2022) from 12. Mai 2023
Regeste: Verordnung (EU) 2018/1861; Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB; Eintrag der Landesverweisung in das Schengener Informationssystem (SIS); Grundsätze des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots und der lex mitior. Die Ausschreibung in das SIS-Register ist Teil des Vollzugs-, beziehungsweise Polizeirechts, weswegen die Notwendigkeit der Ausschreibung nach dem Recht, das zum Zeitpunkt der Anordnung der Landesverweisung durch das Strafgericht in Kraft ist, zu beurteilen ist. Die Grundsätze des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots und der lex mitior finden keine Anwendung (E. 1).

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