Bundesgesetz
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Art. 68d Löschung von Schweizer Ausschreibungen im SIS 165
1 Ausschreibungen nach Artikel 68a Absatz 1 werden durch die ausschreibende Behörde gelöscht, sobald:
2 Die Löschung von Ausschreibungen zur Rückkehr im SIS nach Artikel 68a Absatz 1 erfolgt durch die zuständige Grenzkontrollbehörde, sobald die ausgeschriebene Person den Schengen-Raum über die Schweiz verlässt. 3 Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung nach Artikel 68aAbsatz 2 werden durch die ausschreibende Behörde gelöscht, sobald:
4 Bei der Löschung von Ausschreibungen zur Rückkehr nach Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 wird eine allfällige Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung unverzüglich im SIS aktiviert. 165 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 636; BBl 2020 3465). |