Bundesgesetz
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Art. 90 Mitwirkungspflicht
Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
BGE
148 IV 281 (6B_1361/2020) from 28. März 2022
Regeste: Art. 8 Abs. 4 AsylG; Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Beschaffung von Reisepapieren; Vorrang des AsylG gegenüber dem AuG bzw. AIG; Legalitätsprinzip. Schuldspruch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Beschaffung von Reisepapieren gestützt auf Art. 120 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 90 lit. c AuG; Bestimmungen sind deckungsgleich mit denjenigen im heute geltenden AIG (E. 1.4.1). Vorrang der Bestimmungen des AsylG gegenüber denjenigen des AuG gemäss Art. 2 Abs. 1 AuG (E. 1.4.2). Die Mitwirkungspflicht zur Beschaffung von Reisepapieren i.S.v. Art. 8 Abs. 4 AsylG geht für einen rechtskräftig weggewiesenen Asylsuchenden derjenigen aus Art. 90 lit. c AuG vor (E. 1.4.3). Für die Verletzung der Mitwirkungspflicht i.S.v. Art. 8 Abs. 4 AsylG sieht das AsylG keine Strafnorm vor (E. 1.4.4). Der gestützt auf Art. 120 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 90 lit. c AuG gegen den Beschwerdeführer als rechtskräftig weggewiesenen Asylsuchenden ergangene Schuldspruch verletzt Bundesrecht (E. 1.5). |