Bundesgesetz
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Art. 95a Bereitstellung von Unterkünften durch den Flughafenbetreiber
Der Flughafenbetreiber ist verpflichtet, für Ausländerinnen und Ausländer, denen die Ein- oder Weiterreise am Flughafen verweigert wurde, auf dem Flughafengelände geeignete und kostengünstige Unterkünfte bis zum Vollzug der Wegweisung oder bis zur Einreise bereitzustellen. |