Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)1

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).


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Art. 96 Ermessensausübung

1 Die zu­stän­di­gen Be­hör­den be­rück­sich­ti­gen bei der Er­mes­sens­aus­übung die öf­fent­li­chen In­ter­es­sen und die per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se so­wie die In­te­gra­ti­on der Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der.311

2 Ist ei­ne Mass­nah­me be­grün­det, aber den Um­stän­den nicht an­ge­mes­sen, so kann die be­trof­fe­ne Per­son un­ter An­dro­hung die­ser Mass­nah­me ver­warnt wer­den.

311 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (In­te­gra­ti­on), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

BGE

148 II 1 (2C_667/2020) from 19. Oktober 2021
Regeste: Art. 34 Abs. 1, Art. 58a, Art. 62 Abs. 1 lit. d und g, Art. 63 Abs. 2 und 3, Art. 96 Abs. 2 und Art. 99 AIG; Art. 62a, Art. 77a ff. und Art. 85 Abs. 1 VZAE; Art. 3 lit. g ZV-EJPD; Rückstufung von einer altrechtlich erteilten Niederlassungs- auf eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines Integrationsdefizits. Die Rückstufung, d.h. der Ersatz der Niederlassungs- durch eine Aufenthaltsbewilligung, ist grundsätzlich auch bei altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligungen zulässig (E. 2). Das Zustimmungserfordernis für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch das SEM widerspricht Art. 99 AIG (E. 3). Art. 63 Abs. 3 AIG steht einer Rückstufung grundsätzlich nicht entgegen (E. 4). Die Rückstufung muss bei einer altrechtlich erteilten Bewilligung an ein aktuelles Integrationsdefizit von einem erheblichen Gewicht anknüpfen; nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung unter dem neuen Recht (E. 5). Im konkreten Fall fehlt es hieran; das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet deshalb, vor einer möglichen Rückstufung erst eine Verwarnung auszusprechen (E. 6).

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