Bundesgesetz
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Art. 98 Aufgabenverteilung
1 Das SEM ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Bundesbehörden oder den kantonalen Behörden vorbehalten sind. 2 Der Bundesrat regelt die Ein- und Ausreise, die Zulassung sowie den Aufenthalt der Personen, die nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007321 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.322 3 Die Kantone bezeichnen die Behörden, welche für die ihnen übertragenen Aufgaben zuständig sind. 322 Fassung gemäss Art. 35 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017). |