Art. 98bÜbertragung von Aufgaben im Visumverfahren an Dritte 325
1 Das EDA kann im Einvernehmen mit dem SEM Dritte ermächtigen, folgende Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen:
a.
die Vereinbarung von Terminen im Hinblick auf die Visumerteilung;
b.
den Empfang von Dokumenten (Visumgesuchsformular, Pass, Belege);
c.
die Erhebung von Gebühren;
d.
das Erfassen biometrischer Daten im Rahmen des zentralen Visa-Informationssystems;
e.
die Rücksendung des Passes an die Inhaberin oder den Inhaber am Ende des Verfahrens.
2 Das EDA und das SEM sorgen dafür, dass die Vorschriften über Datenschutz und ‑sicherheit von den beauftragten Dritten eingehalten werden.
3 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen Dritte mit den Aufgaben nach Absatz 1 beauftragt werden können.
325 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche betreffend das Visa-Informationssystem), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 20635761; BBl 2009 4245).