Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)1

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).


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Art. 40 Bewilligungsbehörde und arbeitsmarktlicher Vorentscheid

1 Die Be­wil­li­gun­gen nach den Ar­ti­keln 32–35 und 37–39 wer­den von den Kan­to­nen er­teilt. Vor­be­hal­ten bleibt die Zu­stän­dig­keit des Bun­des im Rah­men von Be­gren­zungs­mass­nah­men (Art. 20) so­wie für Ab­wei­chun­gen von den Zu­las­sungs­vor­aus­set­zun­gen (Art. 30) und das Zu­stim­mungs­ver­fah­ren (Art. 99).

2 Be­steht kein An­spruch auf die Aus­übung ei­ner Er­werbs­tä­tig­keit, so ist für die Zu­las­sung zu ei­ner Er­werbs­tä­tig­keit so­wie den Stel­len­wech­sel oder den Wech­sel zu ei­ner selb­stän­di­gen Er­werbs­tä­tig­keit ein ar­beits­markt­li­cher Vor­ent­scheid der zu­stän­di­gen kan­to­na­len Be­hör­de er­for­der­lich.

3 Stellt ein Kan­ton ein Ge­such um Er­tei­lung ei­ner Kurz­auf­ent­halts- oder Auf­ent­halts­be­wil­li­gung im Rah­men der Höchst­zah­len des Bun­des, so er­lässt das SEM den ar­beits­markt­li­chen Vor­ent­scheid.

BGE

149 I 91 (1C_141/2022) from 19. Dezember 2022
Regeste: Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 83 lit. b und Art. 90 BGG; Art. 14 lit. c und d aBüG; Beschwerde ans Bundesgericht gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem dieses eine Beschwerde gegen die Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) abwies. Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (E. 2). Es verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn die urteilende Behörde der betroffenen Person keine Gelegenheit gibt, sich zu Internetquellen zu äussern, die sie als entscheidwesentlich erachtet und die nicht bloss objektivierbare Fakten enthalten (E. 3). Die Verfassungsmässigkeit einer Einbürgerung setzt eine individuelle Prüfung und Zuordnung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Namentlich beim Kriterium des Risikos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung genügt die familiäre Beziehung zu einer anderen Person, bei der das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr bejaht wird, für sich allein nicht (E. 4).

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