Bundesgesetz
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Art. 40 Bewilligungsbehörde und arbeitsmarktlicher Vorentscheid
1 Die Bewilligungen nach den Artikeln 32–35 und 37–39 werden von den Kantonen erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begrenzungsmassnahmen (Art. 20) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 99). 2 Besteht kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, so ist für die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit sowie den Stellenwechsel oder den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich. 3 Stellt ein Kanton ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes, so erlässt das SEM den arbeitsmarktlichen Vorentscheid. BGE
149 I 91 (1C_141/2022) from 19. Dezember 2022
Regeste: Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 83 lit. b und Art. 90 BGG; Art. 14 lit. c und d aBüG; Beschwerde ans Bundesgericht gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem dieses eine Beschwerde gegen die Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) abwies. Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (E. 2). Es verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn die urteilende Behörde der betroffenen Person keine Gelegenheit gibt, sich zu Internetquellen zu äussern, die sie als entscheidwesentlich erachtet und die nicht bloss objektivierbare Fakten enthalten (E. 3). Die Verfassungsmässigkeit einer Einbürgerung setzt eine individuelle Prüfung und Zuordnung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Namentlich beim Kriterium des Risikos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung genügt die familiäre Beziehung zu einer anderen Person, bei der das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr bejaht wird, für sich allein nicht (E. 4). |