Bundesgesetz
|
Art. 76a Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens 212
1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall:
2 Folgende konkrete Anzeichen lassen befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will:
3 Die betroffene Person kann in Haft belassen oder in Haft genommen werden ab Haftanordnung für die Dauer von höchstens:
4 Weigert sich eine Person, ein Transportmittel zur Durchführung der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat zu besteigen, oder verhindert sie auf eine andere Art und Weise durch ihr persönliches Verhalten die Überstellung, so kann sie, um die Überstellung sicherzustellen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Haft nach Absatz 3 Buchstabe c nicht mehr möglich ist und eine weniger einschneidende Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Haft darf nur so lange dauern, bis die erneute Überstellung möglich ist, jedoch höchstens sechs Wochen. Sie kann mit Zustimmung der richterlichen Behörde verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern. Die Höchstdauer dieser Haft beträgt drei Monate. 5 Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen. 212 Eingefügt durch Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675). 213 Siehe Fussnote zu Art. 64a Abs. 1. 215 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). 216 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3. BGE
148 II 169 (2C_610/2021) from 11. März 2022
Regeste: Art. 28 Dublin-III-Verordnung; Art. 76a Abs. 4 AIG; Vereinbarkeit der Dublin-Renitenzhaft mit dem einschlägigen Dublinrecht. Übersicht über die Haftbestimmungen in der Dublin-III-Verordnung (E. 2) und über deren Umsetzung im schweizerischen Recht (E. 3). Auslegung von Art. 76a Abs. 4 AIG im Lichte der Rechtsprechung des EuGH in Sachen Amayry (E. 4). Nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung - die als völkerrechtliche Norm Art. 76a Abs. 4 AIG vorgeht (E. 5) - ist die Festhaltung auf sechs Wochen begrenzt ab Wegfall der aufschiebenden Wirkung bzw. ab Vollziehbarkeit des Überstellungsentscheids (E. 4.2.4). Anwendung der Rechtsprechung im konkreten Fall (E. 6).
150 I 73 (2C_457/2023) from 15. September 2023
Regeste: Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 80a Abs. 3 AIG; kein Verzicht auf das Recht auf jederzeitige Haftüberprüfung im Dublin-Haftverfahren. Recht der inhaftierten Person, jederzeit ein Gericht anzurufen, gemäss Art. 31 BV und Art. 5 EMRK (E. 4.1 und 4.2); Konkretisierung des Grundsatzes in Art. 80a Abs. 3 AIG (E. 4.3); Voraussetzungen, um auf ein Verfahrensrecht zu verzichten (E. 4.4 und 4.5). Das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte und in Art. 80a Abs. 3 AIG für die Dublin-Haft normierte Recht ist die zentrale prozessuale Garantie im Dublin-Haftverfahren, um die inhaftierte Person vor einem willkürlichen Freiheitsentzug zu schützen. Auf dieses Recht kann nicht verzichtet werden (E. 4.7). Möchte die inhaftierte Person die Haft nicht sofort gerichtlich überprüfen lassen, kann sie auf die Ausübung des Rechts verzichten. Sie kann die Überprüfung aber jederzeit zu einem späteren Zeitpunkt verlangen (E. 4.8). Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Haftentlassung.
150 II 57 (2C_142/2023) from 3. August 2023
Regeste: Art. 28 Dublin-III-Verordnung; Art. 76a und 80a AIG; Art. 6 und 19 ZAG; Polizeigesetz des Kantons Thurgau; Zulässigkeit von Polizeigewahrsam gestützt auf kantonales Recht und das ZAG zwecks Sicherstellung einer Rückführung im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung. Gegenüberstellung der Rechtsgrundlagen der sog. Dublin-Haft (E. 3.1) und des Polizeigewahrsams, insbesondere im Rahmen der Zwangsanwendung im Bereich des Asyl- und Ausländerrechts (E. 3.2). Art. 28 Dublin-III-Verordnung und dessen Umsetzung in Art. 76a und Art. 80a AIG stellen im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung Minimalgarantien für die Inhaftierung von ausländischen Personen zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren auf (E. 3.3.1-3.3.5). Für Polizeigewahrsam gestützt auf kantonales Recht in Verbindung mit dem ZAG bleibt kein Raum, wenn dieser die Schwelle eines Freiheitsentzugs (E. 3.3.6) erreicht und die Inhaftnahme einzig zum Zweck erfolgt, eine Rückführung im Dublin-Verfahren sicherzustellen (E. 3.3.7). Anwendung auf den konkreten Fall (E. 4). |