Bundesgesetz
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Art. 108dter ETIAS-Beschwerdeverfahren: Übermittlungsart 432
1 Eingaben im Rahmen des ETIAS-Beschwerdeverfahrens können elektronisch über die ETIAS-Übermittlungsplattform nach Artikel 108dquater oder auf einem der Übermittlungswege nach dem VwVG433 eingereicht werden. 2 Zustellungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Partei oder ihre Vertretung werden auf dem Weg übermittelt, über den zuletzt eine Eingabe im selben Verfahren eingegangen ist. Die Partei kann die Nutzung eines anderen Kanals verlangen. 3 Zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem SEM werden Verfahrensdokumente immer über die ETIAS-Übermittlungsplattform übermittelt. 432 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). |