Bundesgesetz
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Art. 108fbis Rechte der betroffenen Personen 446
1 Die vom VwVG447 abweichenden Bestimmungen nach Artikel 108d Absatz 5 sind für das Verfahren zur Ausübung des Rechts auf Auskunft über die Daten sowie auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten im ETIAS anwendbar. 2 Die vom VwVG abweichenden Bestimmungen nach den Artikeln 108dbis–108dquinquies sind bei Beschwerden betreffend Verfahren nach Absatz 1 anwendbar. 446 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). |