Bundesgesetz
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Art. 109f Grundsätze
1 Das SEM betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung nach diesem Gesetz oder der Landesverweisung nach Artikel 66aoder 66abis StGB497 oder Artikel 49aoder 49abis MStG498 sowie der freiwilligen Rückkehr, einschliesslich der Rückkehrhilfe und -beratung (System eRetour). 2 Das Informationssystem dient:
499 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 1. Okt. 2021 betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 462; BBl 2020 7105). 500 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1bis. |