1 Die Grenzposten und die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden nehmen von Ausländerinnen und Ausländern, die über 14 Jahre alt sind, unverzüglich die Abdrücke aller Finger ab, wenn die betroffene Person:
- a.
- aus einem Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, illegal in die Schweiz einreist;
- b.
- nicht zurückgewiesen oder im Hinblick auf eine Ausschaffung während des gesamten Zeitraums zwischen ihrem Aufgreifen und der Wegweisung festgehalten oder in Haft genommen wird.
2 Ausser den Fingerabdrücken werden folgende Daten erhoben:
- a.
- der Ort und das Datum des Aufgreifens in der Schweiz;
- b.
- das Geschlecht der aufgegriffenen Person;
- c.
- das Datum der Abnahme der Fingerabdrücke;
- d.
- die schweizerische Kennnummer der Fingerabdrücke;
- e.
- das Datum der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit;
- f.
- das Benutzerkennwort.
3 Die nach den Absätzen 1 und 2 erfassten Daten werden innerhalb von 72 Stunden nach dem Aufgreifen der betroffenen Person an die Zentraleinheit übermittelt. Wird die betroffene Person länger als 72 Stunden in Haft genommen, so muss die Datenübermittlung vor der Freilassung erfolgen.
4 Lassen die Finger der betroffenen Person keine Erfassung der Fingerabdrücke zu, so müssen die Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden, nachdem eine qualitativ einwandfreie Erfassung wieder möglich ist, an die Zentraleinheit übermittelt werden. Können die Fingerabdrücke wegen des Gesundheitszustands der betroffenen Person oder wegen Massnahmen der öffentlichen Gesundheit nicht abgenommen werden, so müssen diese Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden nach Wegfallen des Hinderungsgrundes an die Zentraleinheit übermittelt werden.
5 Wird die Datenübermittlung durch schwerwiegende technische Probleme verhindert, so wird eine Nachfrist von 48 Stunden gewährt, um die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit das System wieder einwandfrei funktioniert.
6 Die Grenzposten und die Ausländer- und Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden können von Ausländerinnen und Ausländern, die über 14 Jahre alt sind und sich illegal in der Schweiz aufhalten, die Abdrücke aller Finger abnehmen, um zu überprüfen, ob sie schon in einem anderen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch gestellt haben.
7 Die nach den Absätzen 1, 2 und 6 erhobenen Daten werden dem SEM zur Weiterleitung an die Zentraleinheit übermittelt.
8 Die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten werden von der Zentraleinheit in der Datenbank Eurodac gespeichert und 18 Monate nach Abnahme der Fingerabdrücke automatisch vernichtet. Das SEM ersucht die Zentraleinheit unverzüglich um vorzeitige Vernichtung dieser Daten, sobald es Kenntnis davon erhält, dass die Ausländerin oder der Ausländer:
- a.
- in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat;
- b.
- das Hoheitsgebiet der Staaten verlassen hat, die durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind;
- c.
- die Staatsangehörigkeit eines Staates erhalten hat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist.
9 Auf die Verfahren nach den Absätzen 1–8 sind die Artikel 102b, 102c und 102e AsylG506 anwendbar.
504 Ursprünglich: Art. 111i. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V [EU] Nr. 603/2013 über die Errichtung von Eurodac sowie Änd. der V [EU] Nr. 1077/2011 zur Errichtung der IT-Agentur), in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 2323; BBl 2014 2675).
505 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).
506 SR 142.31