Bundesgesetz
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Art. 111c Datenaustausch
1 Die Grenzkontrollbehörden und die Transportunternehmen können die im Rahmen der Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 und der Betreuungspflicht nach Artikel 93 notwendigen Personendaten austauschen. 2 Zu diesem Zweck können sie namentlich die Personendaten nach Artikel 111b Absatz 2 Buchstaben b–d bekannt geben und abrufen. 3 Die Artikel 109l, 111a und 111d gelten sinngemäss.549 549 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983). |